Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Export- und Verkaufsbedingungen des Centrale Bond van
Meubelfabrikanten (= ALB) (Zentralverband der Holländischen
Möbelindustrie) mit Sitz in Haarlem, Westerhoutpark 10, Niederlande

1. ALLGEMEINES
1. Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
3. Diese Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Bestellern, die Unternehmer im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB sind.
4. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.

2. VERTRAGSSCHLUSS
1. Unser Angebot ist frei bleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
2. Wir sind berechtigt, nach Eingang der Bestellung diese innerhalb von zwei Wochen anzunehmen. Diese Annahme kann entweder schriftlich erfolgen oder durch Auslieferung der Ware an den Besteller. Die von uns erstellte Auftragsbestätigung bestimmt allein den Umfang der Lieferung. Nachträgliche Ergänzungen oder Abänderungen des Auftrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.
3. Wird die Ware auf elektronischem Wege bestellt, so werden wir den Erhalt der Bestellung unverzüglich dem Besteller bestätigen. Diese Bestätigung stellt für sich allein keine verbindliche Annahme der Bestellung dar.
4. An von uns gelieferten Unterlagen, Berechnungen etc. behalten wir uns die bestehenden Urheberrechte vor. Diese Unterlagen und Materialen bleiben auch in unserem Eigentum, es sei denn, dass eine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde. Eine Weitergabe an Dritte ist unzulässig, es sei denn, dies wurde von uns schriftlich zugesagt.
5. Alle in früheren Katalogausgaben enthaltenen Lieferungsbedingungen werden durch diese ALB ungültig.
6. Unwesentliche oder durch technische Fortschritte bedingte Abweichungen in Konstruktion, Ausführung und Leistung unserer Produkte bleiben vorbehalten gegenüber unseren Katalog-, Prospekt- oder Internetangaben.
7. Teillieferungen sind zulässig. Diese sind grundsätzlich als selbstständiges Geschäft anzusehen.

3. LIEFERZEIT
1. Unsere Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung an den Besteller. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt jedoch grundsätzlich die Abklärung aller technischen Fragen und der Einzelheiten der Ausführung voraus.
2. Unsere Lieferverpflichtung ist zudem bedingt durch die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers (z. B. Beibringung vom Besteller zu beschaffender Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben etc.).
3. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn bis zu deren datumsmäßigem Ablauf die Ware versandt oder wenn die Versandbereitschaft dem Besteller schriftlich angezeigt wurde. Ist eine Aufstellung und/oder Montage des Liefergegenstands zwischen den Parteien vereinbart, so ist die Lieferfrist auch eingehalten, wenn die Montage bzw. Aufstellung innerhalb der Frist erfolgt.
4. Beruht die Nichteinhaltung der vereinbarten Lieferfrist auf höherer Gewalt, z. B. Krieg, Naturgewalten etc. oder Ereignissen wie z. B. Streik etc., so verlängert sich die Lieferfrist entsprechend.
5. Kommt der Besteller in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, den uns entstandenen Schaden ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

4. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
1. Preislisten, Katalog- oder Internetpreisangaben sind freibleibend. Festpreisvereinbarungen bedürfen grundsätzlich der schriftlichen Vereinbarung.
2. Unsere Preise gelten „ab Werk“ bzw. ab Auslieferungslager ausschließlich Verpackung, Versand, Montage, Inbetriebnahme und sonstiger Nebenkosten (z. B. Zollabgaben); dies wird gesondert in Rechnung gestellt.
3. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
4. Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung und ist ansonsten unzulässig.
5. Der Kaufpreis ist netto innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum frei Zahlstelle zu zahlen. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend der Folgen des Zahlungsverzugs. Gleiches gilt für gesondert berechnete Teillieferungen, soweit vertraglich vereinbart.
6. Wir behalten uns das Recht vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als 4 Monaten die Preise entsprechend den nach diesem Zeitpunkt eingetretenen Kostenänderungen, insbesondere aufgrund von Tarifverträgen oder Materialpreisänderungen unserer Vorlieferanten, zu erhöhen. In gleicher Weise und im gleichen Umfang sind wir unverzüglich bei Vorliegen von Kostensenkungen verpflichtet, den Preis herabzusetzen. Kostenerhöhungen und Kostensenkungen werden dabei saldiert. Wir werden eine entsprechende
Änderung des Preises mindestens 4 Wochen im Voraus schriftlich dem Besteller bekannt geben . Ihm steht dann ein Kündigungs- oder Rücktrittsrecht für den Zeitpunkt des Wirksamwerdens
dieser Preisänderung zu.
7. Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind und auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruhen.
8. Unsere Vertreter und Monteure sind nur zum Inkasso berechtigt, wenn sie eine entsprechende schriftliche Vollmacht vorlegen können.
9. Wechsel werden nicht entgegengenommen. Schecks werden in jedem Fall nur zahlungshalber akzeptiert.

5. AUFSTELLUNG - MONTAGE
1. Die uns entstehenden Kosten für Aufstellung, Montage etc. der Lieferung hat der Besteller, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, zu tragen. Zusätzlich zur vereinbarten Vergütung trägt der Besteller alle erforderlichen Zusatzkosten wie z. B. Fahrt- oder Reisekosten.
Der Besteller hat, falls notwendig, rechtzeitig zu stellen:

  • Hilfskräfte oder auch zusätzliche Fachkräfte
  • alle zur Montage, Lieferung und Inbetriebsetzung erforderlichen Gegenstände
  • den notwendigen Strom oder Wasser sowie ausreichend Heizung und Beleuchtung Die notwendigen Anschlüsse bis zur Verwendungsstelle sind durch einen Fachbetrieb legen zu lassen.
  • abschließbare Räume für die Aufbewahrung der Materialen, Werkzeuge etc.
  • angemessene Aufenthaltsräume sowie Sanitäreinrichtungen für unser Personal

Die hierbei anfallenden Kosten hat der Besteller zu tragen.
2. Vor Beginn der Arbeiten durch unser Montagepersonal hat der Besteller, falls notwendig, unaufgefordert über die Lage verdeckter Strom-, Gas- oder Wasserleitungen aufzuklären.
3. Wird die Montage, die Aufstellung oder Inbetriebnahme aufgrund von Umständen verzögert, welche nicht von uns zu vertreten sind, so hat der Besteller die hierdurch uns entstehenden Kosten zu tragen.
4. Nach der Fertigstellung des Liefergegenstands hat die Abnahme der Lieferung auf unser Verlangen hin innerhalb von zwei Wochen durch den Besteller zu erfolgen. Anderenfalls gilt die Abnahme als erfolgt. Dies gilt auch, wenn der Besteller den Liefergegenstand in Gebrauch nimmt. Über die Abnahme wird ein Protokoll erstellt, welches vom Besteller zu unterzeichnen ist.

6. GEFAHRENÜBERGANG
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Ist eine Versendung des Liefergegenstands zwischen uns und dem Besteller vereinbart, so sind wir berechtigt, die Versandart zu bestimmen.
2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person auf den Besteller über.
3. Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.

7. MÄNGELHAFTUNG
1. Die Geltendmachung von Mängelansprüchen setzt voraus, dass der Besteller seinen nach § 377 HGB bestehenden Untersuchungs- und Rügepflichten nachgekommen ist. Insbesondere sind die Geräte vor der Inbetriebnahme auf ihre Funktion hin zu überprüfen und die Messinstrumente auf richtige Anzeige zu kontrollieren bzw. zu justieren. Hierbei sind die Angaben der Bedienungsanleitung zu beachten.
2. Handelsübliche Toleranzen bzgl. Maß, Gewicht etc. führen nicht zu einem Mangel.
3. Sollte ein Mangel der Kaufsache vorliegen, so werden wir zunächst nach unserer Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung gewähren. Wählen wir die Mangelbeseitigung, so sind wir verpflichtet, alle hierzu erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. Dies gilt nicht für den Fall, dass die bestellte Ware an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde und sich aus diesem Grund die Kosten erhöhen.
4. Sollte die Nacherfüllung durch uns fehlschlagen, so kann der Besteller vom Kaufvertrag zurücktreten oder Minderung verlangen. Liegt nur eine geringfügige Vertragswidrigkeit vor, steht dem Besteller jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Dies ist insbesondere bei nur unerheblichen Abweichungen von der Beschaffenheit der Fall.
5. Erhält der Besteller eine mangelhafte Montageanleitung, sind wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet. Dies gilt auch dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.
6. Die Gewährleistungsfrist beträgt für neue und für gebrauchte Sachen ein Jahr. Darüber hinaus gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist von zwei Jahren für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen des Bestellers, die auf den Ersatz eines Körper- oder Gesundheitsschadens gerichtet sind oder auf grobes Verschulden gestützt werden.
7. Eine Abtretung der Gewährleistungsansprüche ist nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung möglich.
8. Garantien im Rechtssinne erhält der Besteller durch uns nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.

8. EIGENTUMSVORBEHALT
1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
2. Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
4. Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
6. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
7. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

9. LIEFERUNG AUF PROBE 
Bei einer Lieferung auf Probe sind vom Besteller, falls nicht anders vereinbart, die Frachtkosten sowie die Kosten für Verpackung und Versicherung und für eventuell eingetretene Wertminderung zu bezahlen. Außerdem haftet der Besteller für die Dauer der Probezeit für einen eventuellen Verlust oder eine Beschädigung der gelieferten Ware. Eine eventuelle Rückgabe der Ware hat stets in einwandfrei gereinigtem Zustand und transportversichert zulasten des Bestellers zu erfolgen.

10. GERICHTSSTAND / ERFÜLLUNGSORT
1. Gerichtsstand ist unser Geschäftssitz. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. Dies gilt auch, wenn der Besteller Ausländer ist oder seinen Sitz im Ausland hat.
3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
4. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags mit dem Besteller einschließlich dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Fassung 07/2018